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Vorsorgeauftrag: Wer entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können?

Unfall, Hirnschlag, Demenz: Urteilsunfähigkeit kann jeden treffen. Mit einem Vorsorgeauftrag bestimmen Sie selbst, wer dann für Sie handelt.

Entwurf – vor der Veröffentlichung fachlich prüfen lassen.

Ein Unfall, ein Hirnschlag oder eine Demenzerkrankung – plötzlich kann man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln. Wer bezahlt dann die Rechnungen, spricht mit der Bank oder entscheidet über die Wohnsituation? Mit einem Vorsorgeauftrag legen Sie das im Voraus fest.

Was ein Vorsorgeauftrag regelt

Sie können eine oder mehrere Personen für drei Bereiche einsetzen:

  • Personensorge: Wohnen, Betreuung und persönlicher Alltag
  • Vermögenssorge: Einkommen, Vermögen und Liegenschaften
  • Vertretung im Rechtsverkehr: Behörden, Verträge und Post

Sinnvoll ist, zusätzlich eine Ersatzperson zu bestimmen, falls die gewünschte Person verhindert ist.

Was ohne Vorsorgeauftrag gilt

Ehegatten und eingetragene Partner haben ein gesetzliches Vertretungsrecht, das aber auf alltägliche Angelegenheiten beschränkt ist. Für weitergehende Entscheide, etwa den Verkauf einer Liegenschaft, braucht es die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB). Konkubinatspartner und erwachsene Kinder haben kein automatisches Vertretungsrecht. Fehlt eine Regelung, prüft die KESB, ob eine Beistandschaft nötig ist.

So wird er gültig

Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterschrieben oder öffentlich beurkundet werden. Ein am Computer geschriebenes und nur unterschriebenes Dokument ist ungültig. Beim Zivilstandsamt können Sie eintragen lassen, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo er hinterlegt ist – so wird er im Ernstfall gefunden.

Wenn es so weit ist

Tritt die Urteilsunfähigkeit ein, prüft die KESB, ob der Vorsorgeauftrag gültig ist und die beauftragte Person geeignet ist und den Auftrag annimmt. Danach erhält diese eine Urkunde, mit der sie für Sie handeln kann.

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Die beiden Dokumente ergänzen sich: Die Patientenverfügung hält fest, welche medizinischen Massnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Der Vorsorgeauftrag regelt, wer Sie in allen übrigen Belangen vertritt.

Unser Tipp: Besprechen Sie Ihren Vorsorgeauftrag mit der Person, die Sie einsetzen möchten, und prüfen Sie ihn alle paar Jahre. Für den Zugriff auf Konten lohnt sich zusätzlich eine Bankvollmacht.

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